30.10.2019

Als Zahnarzt nicht ohne A1-Bescheinigung zur Fortbildung

Ohne A1-Bescheinigung drohen selbst beim kurzen Meeting im Grenzgebiet hohe Strafen. Darum benötigen Zahnärzte und Zahnärztinnen bei Dienstreisen ins Ausland unbedingt eine gültige Bescheinigung.

Derzeit geistert vereinzelt das Thema „A1-Bescheinigung“ durch die Medien. Mitunter hört man bereits von Medizinern, die ihre Fortbildung in Österreich oder Frankreich auch aus dem Grund noch lange in Erinnerung behalten, weil sie empfindlich hohe Bußgelder wegen dieses kleinen Stücks Papier zahlen sollten.

Doch wenn sich manifestiert, was die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 besagt, ist das erst der Anfang. Grund genug, sich mit dem Thema „A1-Bescheinigung“ zu beschäftigen – und zwar rechtzeitig vor dem nächsten Auslandsaufenthalt.

Ohne A1-Bescheinigung drohen hohe Bußgelder

Dabei muss es nicht die Jahrestagung der DGKiZ in Wien oder die Dental Meet in Brüssel sein – es reicht auch schon das kurze Kollegenmeeting in Enschede oder Straßburg, um als Zahnarzt ohne gültige A1-Bescheinigung mit Strafen bis zu 10.000 EUR rechnen zu müssen.

Dabei ist die A1-Bescheinigung als solche gar nicht neu. Denn durch sie können Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Ausland einsetzen, bereits seit vielen Jahren die korrekte Zahlungspflicht die Sozialbeiträge im Inland nachweisen. Doch dass neben angestellten Zahnärzten auch niedergelassene Zahnarzte diese Bescheinigung bei Auslandsdienstreisen innerhalb der EU, im EWR sowie in der Schweiz, so kurz sie auch sein mögen, mitführen müssen, ist den meisten unbekannt.

Das gilt auch für die Teilnahme an Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen. Und um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzen: Selbst wer im grenznahen Gebiet wohnt und mit seinem Praxis-Pkw ins benachbarte EU-Land zum Tanken fahrt, läuft Gefahr, eine Geldstrafe zu kassieren.

Strenge Kontrollen

Wichtig dabei: Ein Zahnarzt, der beispielsweise auf dem Weg zu einem internationalen Kongress mehrere Länder durchquert, ohne dort beruflich tätig zu sein, braucht nicht für jedes einzelne Land eine separate A1-Bescheinigung. Fährt er also auf dem Weg von Köln nach Brüssel durch die Niederlande nur durch, muss er nur für Belgien ein entsprechendes Dokument beantragen.

Bereits seit Jahren finden insbesondere in Frankreich und Österreich strenge Kontrollen statt. Wer keine A1-Bescheinigung vorweisen kann, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Solche Kontrollen werden auch in anderen Ländern weiter zunehmen. Hintergrund ist, dass bereits seit Juli 2017 ein Datenaustausch zwischen den europäischen Sozialversicherungsträgern stattfindet.

Antragsstellung intern organisieren

Während für Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2019 das elektronische Antragsverfahren Pflicht ist, gilt für Selbstständige, also auch für Praxisinhaber, derzeit weiterhin das Antragsverfahren in Papierform. Die Bescheinigung ist vom Mitarbeiter bzw. vom Zahnarzt die gesamte Zeit im Ausland mitzuführen.

Zahnärzte sind daher gut beraten, spätestens jetzt mit der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens einen internen Prozess zu organisieren, der die Beantragung einer A1-Bescheinigung und deren Weitergabe an den jeweiligen Mitarbeiter vor Beginn der Auslandsdienstreise sicherstellt.

Die Anträge sind für gesetzlich Krankenversicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Eine Ausnahme bilden Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk. Hier ist der Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu stellen.

Weitere Infos

ETL ADVISA Köln
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Porträt und Text: ETL ADVISA Köln